
Wichtiger Hinweis:
Gemäss Brief des Rechtsamtes der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ist die Ortsplanungsrevision Golaten, wie sie vom AGR mit Verfügung vom 06. Dezember 2010 genehmigt wurde rechtskräftig, mit folgenden Ausnahmen:
Dies bedeutet, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur für die drei genannten Punkte gilt (Art. 61 b Abs. 1 Baugesetz).